Mitarbeitende vertreten Mitarbeitende
Die MAV hat innerhalb der Dienstgemeinschaft das Recht und die Pflicht, die Interessen und Belange der Mitarbeitenden wahrzunehmen und sie gegenüber der Dienststellenleitung zu vertreten. Dabei müssen Konflikte so ausgetragen werden, dass sie produktiv sind und mehr Gerechtigkeit herstellen. Die MAV hat dabei das Wohl der einzelnen Mitarbeitenden in den Vordergrund zu stellen, nicht ohne jedoch das Wohl der Mitarbeiterschaft insgesamt und der Dienststelle außer Acht zu lassen. Das entscheidende Moment der Dienstgemeinschaft ist, dass Interessengegensätze und Konflikte offen und geschwisterlich ausgetragen werden.
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
Die MAV hat eine Reihe von allgemeinen Aufgaben (§ 33 MAVG), die ihr neben den Mitbestimmungs- und den Mitwirkungsrechten wichtige praktische Möglichkeiten einer wirksamen Interessen-
vertretung geben. Die MAV „hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft einzutreten." (§ 33 a) MAVG).
Ein Ziel der Tätigkeit der MAV ist also die Wahrung der Interessen der Mitarbeitenden: Bei ihren Entscheidungen hat die MAV das Wohl der Mitarbeitenden im Auge zu behalten, die sie in allen Belangen fördern soll. Dazu kann sie neben dem in § 42 MAVG eingeräumtem Initiativrecht (hier geht es um soziale und Personalangelegenheiten) Vorschläge machen, wie die Belange der Mitarbeitenden wirkungsvoll gefördert werden können. Gute Zusammenarbeit in einer Dienstgemeinschaft ist nur möglich, wenn die Mitarbeitenden in die Entscheidungsprozesse der Dienststelle einbezogen werden und wenn sie mitbestimmen können.
Die MAV „hat berechtigte Anliegen bei der Dienststellenleitung zu vertreten und sich der persönlichen Sorgen und Nöte der Mitarbeitenden anzunehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Das Recht des einzelnen Mitarbeitenden, eigene Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, bleibt unberührt." (§ 33 b) MAVG)
Die MAV „hat Beschwerden von Mitarbeitenden entgegenzunehmen und, falls sie der MAV berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf Abhilfe hinzuwirken." (§ 33 c) MAVG)
Die MAV übernimmt also auf Wunsch der Mitarbeiter/innen die Funktion eines „Anwalts"; Sie vertritt die Mitarbeitenden und ihre Anliegen. Die MAV „hat dafür einzutreten, dass die zugunsten der Mitarbeitenden geltenden arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen und Vereinbarungen eingehalten werden." (§ 33 d) MAVG)
Der MAV hat ein umfassendes Kontrollrecht. Sie hat darauf zu achten, dass die gesetzlichen Bestimmungen aus dem Mutterschutzgesetz, dem Arbeitszeitgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz usw. genauso eingehalten werden, wie die Bestimmungen aus der KDO und der KDO. Sie hat zu kontrollieren, ob die Sozialversicherungspflicht bei Mitarbeitenden nicht umgangen wird, indem z.B. fälschlich Honorar- statt Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Weiter soll sie prüfen, ob die kirchlichen Verordnungen auch eingehalten werden, z. B. IT- Verordnung, Datenschutzregelung usw.